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文章作者 100test 发表时间 2008:08:29 21:11:31
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Das System der Volkskongresse

1. Charakter und Stellung der Volkskongresse Die Volkskongresse sind die Organisationsformen der Staatsmacht der demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende politische System Chinas.

Alle Macht in der Volksrepublik China gehö.rt dem Volk. Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskongreß. und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.

Der Nationale Volkskongreß. und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.

Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht.Der Nationale Volkskongreß. ist das hö.chste Organ der Staatsmacht. die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht.

2. Der Nationale Volkskongreß.

A. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Nationalen Volkskongresses

Der Nationale Volkskongreß. setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Stä.dten und den Armee-Einheiten gewä.hlt werden.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses bilden nach den Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation wä.hlt ihren Leiter und stellvertretenden Leiter.

Die Leiter sind im allgemeinen die Sekretä.re der Parteikomitees der KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten der hö.chsten Ebene oder die Vorsitzenden der Stä.ndigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse. Die stellvertretenden Leiter sind im allgemeinen die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Stä.ndigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse auf der Provinzebene oder der Armee-Einheiten der hö.chsten Ebene.

Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongreß. wird auf die Dauer von fünf Jahren gewä.hlt.Der Stä.ndige Ausschuß. des Nationalen Volkskongresses muß. dafür sorgen, daß. zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß. abgeschlossen ist.

Sollten auß.ergewö.hnliche Umstä.nde eintreten, die diese Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des Stä.ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlä.ngert werden.

Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß. muß. innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher auß.ergewö.hnlicher Umstä.nde abgeschlossen sein.

Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal jä.hrlich statt und wird von seinem Stä.ndigen Ausschuß. einberufen.

Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Stä.ndige Ausschuß. des Nationalen Volkskongresses dies für notwendig hä.lt oder wenn mehr als ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.

B. Die Funktionen und Gewalten des Nationalen VolkskongressesDer Nationale Volkskongreß. übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Abä.nderung der Verfassung.

Abä.nderungen der Verfassung müssen vom Stä.ndigen Ausschuß. des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.

(2) Ü.berwachung der Durchführung der Verfassung.

(3) Ausarbeitung und Abä.nderung von grundlegenden Gesetzen über Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere Angelegenheiten.

(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China.

(5) Entscheidung über die Ernennung des Ministerprä.sidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China. Entscheidung über die Ernennung der stellvertretenden Ministerprä.sidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Prä.sidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretä.rs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerprä.sidenten des Staatsrats.

(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militä.rkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militä.rkommission.

(7) Wahl des Prä.sidenten des Obersten Volksgerichts.

(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

(9) Prüfung und Bestä.tigung der Plä.ne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre Durchführung.

(10) Prüfung und Bestä.tigung des Staatshaushalts und des Berichts über dessen Durchführung.

(11) Ä.nderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die vom Stä.ndigen Ausschuß. des Nationalen Volkskongresses gefä.llt wurden.

(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Stä.dten.

(13) Entscheidung über die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme.

(14) Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden.

(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das hö.chste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.

(16) Der Nationale Volkskongreß. hat die Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihrer Ä.mter zu entheben:

--den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China.

--den Ministerprä.sidenten, die stellvertretenden Ministerprä.sidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Prä.sidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretä.r des Staatsrates.

--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Militä.rkommission.

---den Prä.sidenten des Obersten Volksgerichts.

--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

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